Satzung

Vereinssatzung des Fördervereins Wilhelminenaue e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Wilhelminenaue e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Bayreuth.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, im Gründungsjahr das Rumpfkalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Landschafts-, Natur- und Umweltschutz sowie Kunst, Kultur, Sport, Gesundheit und Freizeit. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Förderung einer nachhaltigen Nutzung der für die Landesgartenschau 2016 in Bayreuth geschaffenen Anlagen und Einrichtungen („Wilhelminenaue“) für die Öffentlichkeit verfolgt.
  2. Der Verein unterstützt ferner denkmalpflegerische und kulturelle Aktivitäten, speziell im Hinblick auf die markgräfliche Geschichte von Bayreuth und seiner Vorstadt St. Georgen. Dazu gehört auch das Bemühen um die Freigabe von Schloss St. Georgen. Er unterstützt ferner die Aktivitäten der „Sozialen Stadt St. Georgen / Hammerstadt“.
  3. Der Verein beabsichtigt die Schaffung eines Forums für Bürgerengagement für den Bürgerpark Wilhelminenaue
  4. Der Satzungszweck wird durch Mitgliedsbeiträge und Spendengelder sowie mit dem ehrenamtlichen Einsatz seiner Mitglieder verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der vorliegenden Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen. Überschüsse der Vereinskasse sind Eigentum des Vereins.

§ 4 Unabhängigkeit

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person, jede Körperschaft und jede rechtsfähige Vereinigung sein bzw. werden, die die vorliegende Satzung anerkennt. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaften (OHG) sowie juristische Personen können Mitglieder werden, wenn im Vorfeld der beabsichtigten Mitgliedschaft eine natürliche Person als Bevollmächtigter für rechtswirksame Zustellungen und die gemeinschaftliche Abgabe von Erklärungen benannt wird. Eine Änderung der vertretungsberechtigten Person ist nach der Aufnahme dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Bevollmächtigungen sind schriftlich nachzuweisen. Bei minderjährigen natürlichen Personen müssen die Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag mit unterzeichnen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im jeweiligen Antrag angegebenen Datum oder in Ermangelung eines solchen, mit der Mitteilung einer positiven Entscheidung, entscheidend ist dann das Datum der Entscheidung. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines neuen Mitglieds ab, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die ablehnende Entscheidung bedarf weder einer Begründung, noch einer sachlichen Rechtfertigung. Bei Widerspruch gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Landesgartenschau Bayreuth 2016 und/oder der Struktur und Nutzung für die Wilhelminenaue besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss oder Zweidrittelmehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auf Vorschlag des Vorstandes können darüber hinaus Personen des öffentlichen Lebens als Ehrenmitglieder benannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Gleichwohl sind Ehrenmitglieder bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, durch Tod, durch Verlust der Geschäftsfähigkeit, durch Auflösung bei Körperschaften, durch Wegfall der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und durch Ausschluss bei Säumigkeit in der Beitragszahlung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob geschädigt hat, aus dem Verein ausschließen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die Mitgliederversammlung anrufen; darauf ist in dem Ausschlussschreiben hinzuweisen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf in diesem Fall der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Eine Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann mit einer Frist laut Absatz (4) zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Fällige Jahresbeiträge sind in diesem Fall noch zu entrichten. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder und Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der jeweils zum Jahresanfang fällig ist.
  2. Einzelheiten zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages (Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweise und Verzugsfolgen) regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung kann unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge vorsehen und soll wirtschaftliche und soziale Belange von Mitgliedern (z.B. Schüler, Studenten etc.) berücksichtigen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Beschluss des Haushaltsplanes,
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
    • Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 6,
    • Entscheidung über Rechtsbehelfe ausgeschlossener Mitglieder gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4,
    • Beschluss über Satzungsänderungen,
    • Beschluss über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
    • Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich (auch per E-Mail) einberufen; eine zusätzliche Bekanntgabe in der lokalen Presse ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.
  3. Auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder an den Vorstand ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf gleiche Weise kann die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte verlangt werden. Das Verlangen muss schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe erfolgen. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand mindestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse unbeschadet des § 13 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im Übrigen findet bei Beschlüssen § 15 entsprechende Anwendung.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie Offene Handelsgesellschaften, die Mitglieder sind, werden von ihren gesetzlichen Vertretern oder einem besonders bevollmächtigten einfachen Mitglied ihrer Organisation vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  6. Über die Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme.
  7. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.

§ 9 Vorstand

  1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in (engerer Vorstand).
  2. Die Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und der/die Schatzmeister/in nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden den Verein vertreten.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht neben den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB aus dem/der Schriftführer/in, dem/der Pressereferenten/in und bis zu 8 Beisitzern/innen sowie dem/der Oberbürgermeister/in der Stadt Bayreuth (geborenes Mitglied); dieser kann sich von dem/der Bürgermeister/in vertreten lassen. Schriftführer/in, Pressereferent/in, Beisitzer/innen und Oberbürgermeister/in sind zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt. Soweit in dieser Satzung von Vorstand die Rede ist, ist mit dieser Formulierung auch der erweiterte Vorstand gemeint, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, wenn diesem Vorgehen im Vorfeld alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Die Nachwahl erfolgt für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  7. Der/die Vorsitzende führt mit seinen Stellvertretern/innen die Geschäfte des Vereins. Der/die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte, der/die Schriftführer/in führt das Protokoll, der/die Pressereferent/in ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Der Vorstand entscheidet in der jeweils nächsten Sitzung über die Annahme des Protokolls. Jedes Vereinsmitglied hat nach Annahme ein Einsichtsrecht.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er stellt für den Verein den Haushaltsplan und die Jahresprogramme auf. Er beschließt in Sitzungen, zu denen von dem/der Vorsitzende/n schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte rechtzeitig, mindestens jedoch drei Tage vor einer Sitzung, einzuladen ist. Verlangen mindestens fünf Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, so ist eine Vorstandsitzung unverzüglich einzuberufen. Dem Vorstand ist es nicht gestattet, für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins Schulden zu machen. Gleichwohl durch den Vorstand aufgenommene Schulden des Vereins sind keine Mitgliederschulden. Insbesondere besteht keine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden, um deren Mitgliedern einzelne Vereinsaufgaben zu übertragen. Diese sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann Ausschüsse wieder auflösen.
  2. Sofern ein/e Beisitzer/in für die Leitung eines Arbeitsausschusses nicht zur Verfügung steht, kann ein Mitglied eines Arbeitsauschusses die Leitung übernehmen und gehört dann für die Dauer des Arbeitsausschusses dem Vorstand an.

§ 11 Beirat

  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben einen Beirat berufen.
  2. Der Beirat hat beratende Funktionen. Er hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand und kann den Verein nicht gegenüber Dritten vertreten. Zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf der Vorstand nicht der Zustimmung des Beirates.
  3. Der Beirat regelt das Verfahren für seine Sitzungen selbst, hierzu kann er sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen gemäß §9 (5) für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Prüfung der Kassenprüfer erstreckt sich auf
    • die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Rechnungslegung,
    • die Einhaltung des von der Mitgliederversammlung bestimmten Haushaltsplanes und ist nach Ablauf eines jeden  Geschäftsjahres vorzunehmen.

§ 13 Satzungsänderung, Auflösung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 14 Anfall des Vermögens

Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke an die Stadt Bayreuth verbunden mit der Auflage, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die nachhaltige Nutzung von Anlagen und Einrichtungen der Wilhelminenaue sowie die Förderung von Veranstaltungen in diesem Bürgerpark zu verwenden.

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen, können aber auf einstimmigen Beschluss der Anwesenden durch Akklamation vorgenommen werden.
  2. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.